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   BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R   

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BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R (https://dejure.org/2009,3849)
BSG, Entscheidung vom 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R (https://dejure.org/2009,3849)
BSG, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - B 5 R 14/08 R (https://dejure.org/2009,3849)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Anerkennung einer Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - verfolgungsbedingter Aufenthalt - Auswanderung - ursächlicher Zusammenhang

  • openjur.de

    Anerkennung einer Ersatzzeit; nationalsozialistische Verfolgung; verfolgungsbedingter Aufenthalt; Auswanderung; ursächlicher Zusammenhang; Entschädigungsgedanke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 161
  • NZS 2010, 146
  • NZS 2010, 403 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 7/05 R

    Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - verfolgungsbedingter

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts setzt eine vorherige Beziehung zur deutschen Rentenversicherung voraus, die darin liegen kann, dass für den Verfolgten Ghetto-Beitragszeiten zu fingieren sind; es ist nicht erforderlich, dass der Verfolgte sich vorher im Gebiet der (späteren) Bundesrepublik befunden oder nach dem Ende der Verfolgung dieses Gebiet berührt hat (Fortführung von BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 7/05 R = SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 und vom 8.9.2005 - B 13 RJ 20/05 R).

    Diese Beschränkung lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren, der nur auf das Verlassen bzw Fernbleiben von einem bestimmten Territorium abstellt; überdies wäre es schwer zu rechtfertigen, nur denjenigen Verfolgten eine Verfolgungsersatzzeit zugute kommen zu lassen, die das Kriegsende im "Kerngebiet" des Deutschen Reichs erlebt haben (vgl auch BSG SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 RdNr 19).

    Grundsätzlich seien auch diejenigen Versicherten vom Anwendungs- und Schutzbereich der genannten Norm erfasst, die erst durch Eingliederung ihrer Heimatgebiete ins Deutsche Reich in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gelangt und hieraus nach Rückgängigmachung der Eingliederung wieder ausgeschieden seien; einmal eingegliedert in den Bereich des deutschen Rentenversicherungsrechts könne ihnen ein Schaden in der deutschen Rentenversicherung entstanden sein (BSG SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 RdNr 16, 18).

    Zwar betrifft die Entscheidung des 13. Senats eine Verfolgte, die über die "Zwischenstation" des deutschen Staatsgebiets aus einem (ehemals) eingegliederten Gebiet (Lodz) nach Israel ausgewandert war; die Ausführungen zeigen aber jedenfalls durch die Bezugnahme auf eine weitere Entscheidung (BSG SozR 4-2200 § 1251 Nr. 1), dass der 13. Senat die Zwischenstation in Deutschland nicht als wesentlich angesehen hat und ausschließlich diejenigen Verfolgten anders beurteilt, die "nur die reine 'Möglichkeit' einer Auswanderung nach Deutschland für sich in Anspruch nehmen" (BSG SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 RdNr 18).

    Ebenso wenig wie ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland der Berücksichtigung einer weiteren Verfolgungsersatzzeit entgegensteht, wenn Deutschland nur "Zwischenstation" einer weiteren Auswanderung ist (BSG SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 RdNr 19), steht ihr der Aufenthalt am Herkunftsort entgegen, wenn er sich als eine solche "Zwischenstation" darstellt.

  • BSG, 13.09.1978 - 5 RJ 86/77

    Ersatzzeit - Verfolgter - Befreiung aus SS-Lager - Anschließender

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Somit werden auch in der Alternative des "beibehaltenen" Aufenthalts nur solche Personen erfasst, die - mit Blick auf die Rentenversicherung - Anlass hatten, eine Verlegung ihres Aufenthalts im Sinne der "Rückkehr" in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze überhaupt in Erwägung zu ziehen, weil sie sich vor dem als Ersatzzeit in Betracht zu ziehenden Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze befunden und Beitragszeiten zurückgelegt hatten (in dieser Richtung schon BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 51 S 128).

    Im Ergebnis muss es infolgedessen dabei bleiben, dass der Verfolgte den äußeren Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI ohne Veränderung des eigenen Aufenthaltsorts dadurch erfüllen kann, dass die Reichsversicherungsgesetze außer Kraft getreten sind, nachdem sich das Herrschaftsgebiet des Deutschen Reichs verkleinert hat (vgl bereits BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 51 S 128).

    Seiner gegenteiligen Aussage zu diesem Punkt im Urteil vom 13.9.1978 (5 RJ 86/77 - SozR 2200 § 1251 Nr. 51 S 128) misst der Senat für den inzwischen geänderten Gesetzeswortlaut keine rechtliche Bedeutung mehr bei, sodass der Frage ihrer damaligen Berechtigung nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 27/02 R

    Anerkennung von Ersatzzeiten - Jude - Verfolgteneigenschaft - Flucht vor

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Diese Kompensation kann sich mithin grundsätzlich nur auf solche Zeiten beziehen, in denen ohne das Ersatzzeitgeschehen die (generelle) Annahme gerechtfertigt erscheint, es wären auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 250 RdNr 2, Stand IV/2009; vgl auch BSGE 91, 198 = SozR 4-2200 § 1251 Nr. 1, RdNr 14 f - noch zur bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschrift des § 1251 RVO).

    Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger in Bezug auf die nach dem FRG und dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (vgl auch BSG SozR 4-2200 § 1251 Nr. 1 RdNr 9, 18).

    Zwar betrifft die Entscheidung des 13. Senats eine Verfolgte, die über die "Zwischenstation" des deutschen Staatsgebiets aus einem (ehemals) eingegliederten Gebiet (Lodz) nach Israel ausgewandert war; die Ausführungen zeigen aber jedenfalls durch die Bezugnahme auf eine weitere Entscheidung (BSG SozR 4-2200 § 1251 Nr. 1), dass der 13. Senat die Zwischenstation in Deutschland nicht als wesentlich angesehen hat und ausschließlich diejenigen Verfolgten anders beurteilt, die "nur die reine 'Möglichkeit' einer Auswanderung nach Deutschland für sich in Anspruch nehmen" (BSG SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 RdNr 18).

  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 20/05 R

    Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - Zugehörigkeit zum deutschen

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts setzt eine vorherige Beziehung zur deutschen Rentenversicherung voraus, die darin liegen kann, dass für den Verfolgten Ghetto-Beitragszeiten zu fingieren sind; es ist nicht erforderlich, dass der Verfolgte sich vorher im Gebiet der (späteren) Bundesrepublik befunden oder nach dem Ende der Verfolgung dieses Gebiet berührt hat (Fortführung von BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 7/05 R = SozR 4-2600 § 250 Nr. 2 und vom 8.9.2005 - B 13 RJ 20/05 R).

    Denn sie war aus Angst vor der Verfolgung aus Polen in das Innere der damaligen Sowjetunion geflüchtet und 1948 nach Israel ausgewandert, nachdem sie ab 1946 in Deutschland Beitragszeiten zurückgelegt hatte (BSG vom 8.9.2005 - B 13 RJ 20/05 R).

  • BSG, 22.09.1983 - 4 RJ 81/82

    Auswanderung - Ersatzzeit - Nachwirkungen von Verfolgungsmaßnahmen - Vormerkung

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Für die Bejahung der Kausalität müssen objektive Umstände vorliegen, welche die Wahl des Aufenthaltsorts außerhalb Deutschlands aus Verfolgungsgründen maßgeblich bestimmen; dabei spielt der zeitliche Zusammenhang als Indiz für den ursächlichen Zusammenhang insofern eine Rolle, als um so deutlichere Anhaltspunkte zu fordern sind, je länger das Kriegsende zurückliegt (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 106 S 298 f; BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 44/85 - Juris RdNr 11).
  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 44/85
    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Für die Bejahung der Kausalität müssen objektive Umstände vorliegen, welche die Wahl des Aufenthaltsorts außerhalb Deutschlands aus Verfolgungsgründen maßgeblich bestimmen; dabei spielt der zeitliche Zusammenhang als Indiz für den ursächlichen Zusammenhang insofern eine Rolle, als um so deutlichere Anhaltspunkte zu fordern sind, je länger das Kriegsende zurückliegt (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 106 S 298 f; BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 44/85 - Juris RdNr 11).
  • BSG, 26.05.1965 - 4 RJ 527/63

    Rentenhöhe - Ersatzzeitanrechnung - Anrechnung von Freiheitsentzug - Alter bei

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Dass im Einzelfall die Tatsachen nicht der vom Gesetzgeber angenommenen Situation entsprächen, sei dabei in Kauf genommen worden (BSGE 23, 89, 90 f = SozR Nr. 12 zu § 1251 RVO S Aa 12).
  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Der Kläger erfüllt die "äußeren" Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI. Im Anschluss an die (fiktive) Beitragszeit aufgrund des ZRBG bis zum März 1943 befand er sich nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Feststellungen des LSG weiterhin im so genannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete, in dem die Reichsversicherungsgesetze nicht gegolten haben (hierzu im Einzelnen BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 S 67 f mwN; vgl auch Joswig, NJOZ 2008, 3626).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Dass die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen über die Ersatzzeit von Verfolgten durch den Entschädigungsgedanken geprägt sind, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte: § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI und sein Vorläufer, § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), gehen auf § 3 Abs. 1 Verfolgtengesetz vom 22.8.1949 (WiGBl 1949, 263) zurück, was sie als Teil des Entschädigungsrechts qualifiziert (vgl BT-Drucks II/2437 S 71 zu § 1256; BT-Drucks VI/715 S 8 unter Nr. 1, S 12 unter Buchst b Nr. 2; BT-Drucks 11/4124 S 200 zu § 245).
  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R
    Dass die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen über die Ersatzzeit von Verfolgten durch den Entschädigungsgedanken geprägt sind, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte: § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI und sein Vorläufer, § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), gehen auf § 3 Abs. 1 Verfolgtengesetz vom 22.8.1949 (WiGBl 1949, 263) zurück, was sie als Teil des Entschädigungsrechts qualifiziert (vgl BT-Drucks II/2437 S 71 zu § 1256; BT-Drucks VI/715 S 8 unter Nr. 1, S 12 unter Buchst b Nr. 2; BT-Drucks 11/4124 S 200 zu § 245).
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Erwähnt werden in diesen Urteilen das Ghetto Bendzin (BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 37/04 R - juris) , die Ghettos Budapest und Koeszeg (BSG Urteil vom 16.5.2019 - B 13 R 37/17 R - SozR 4-1200 § 59 Nr. 2) , das Ghetto Kopaigorod (BSG Urteil vom 30.4.2012 - B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 3; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R - juris) , Ghetto Krakau (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - BSGE 103, 161 = SozR 4-2600 § 250 Nr. 6) , Ghetto Krasnik (BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R - juris) , Ghetto Lód?º (BSG Urteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 96/07 R) , Ghetto Lublin (BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr. 3) , Ghetto Ostrowiec (BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr. 2) , Ghetto Radom (BSG Urteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 1) , Ghetto Shargorod (BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 28/06 R - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 4) , Ghetto Theresienstadt (BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 70/06 R - SozR 4-5075 § 1 Nr. 6) und Ghetto Warschau (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 9; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 53/11 R - juris; BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) .

    Verfolgte sind nach § 1 BEG Personen, die - wie insbesondere Juden - ua aus Gründen der (vermeintlichen) Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind und hierdurch einen Schaden an den im BEG genannten Rechtsgütern erlitten haben (stRspr; zB BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 56; zB BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - BSGE 103, 161 = SozR 4-2600 § 250 Nr. 6, RdNr 17; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 14) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Bei den Personen, die wie die Klägerin aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung und sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

    Hinsichtlich dieser weitreichenden Fiktion werde er bestätigt durch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.05.2009 (B 5 R 14/08 R).

    Ebenso wie bei den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R, juris Rn. 16).

    Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne des § 250 SGB VI. Diese Personen sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., juris Rn. 23, 24; zur "Rechtsbeziehung" siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R, juris Rn. 33, 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - L 27 R 189/15

    Anerkennung einer Zeit der Verfolgung als Ersatzzeit

    Dieser Maßstab ergebe sich auch aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2009 (- B 5 R 14/08 R -, SozR 4-2600 § 250 Nr. 6, BSGE 103, 161, juris Rn. 18, und - B 5 R 96/07 R -, juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 5 R 14/08 R -, SozR 4-2600 § 250 Nr. 6, BSGE 103, 161, juris Rn. 18) wird eine laufende Ersatzzeit durch die Rückkehr des Verfolgten in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze (nur) dann ausgeschlossen oder unterbrochen, wenn es sich um einen "Aufenthalt" im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) handelt.

    Eine andere Betrachtungsweise wäre im Übrigen mit dem Entschädigungsgedanken, durch den die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen über die Ersatzzeit von Verfolgten geprägt sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 5 R 14/08 R -, BSGE 103, 161, juris Rn. 20), nicht zu vereinbaren.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 314/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 999/12

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 295/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • SG Lübeck, 23.04.2013 - S 6 R 353/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

    Hinsichtlich dieser weitreichenden Fiktion werde er bestätigt durch ein Rundschreiben der Lenkungsgruppe ZRBG bei der Beklagten vom 15.11.2011, in welchem den Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.05.2009 (B 5 R 14/08 R) gefolgt wird.

    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit denen im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R - Rn. 16, juris).

    Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung und sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 23, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 294/13
    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Bei den Personen, die wie die Klägerin aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung und sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 317/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 14 R 739/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2016 - L 14 R 779/15

    Regelaltersrente; Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem Ghetto; Wirksame

  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 37/17 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Übergang des

  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 96/07 R

    Voraussetzungen der Anerkennung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 187/10 B

    Fremdrentenrecht - Übergangsregelung - Kürzung der Entgeltpunkte aus

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 - L 16 R 1039/10

    Deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen - Schlussprotokoll Nr. 12 a -

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